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LARA - Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt an Frauen*

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11.04.2017 12:42 Alter: 7 yrs
Aktuelles

Neues Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung

Zum 11.04.2017 tritt die darin enthaltene Abschaffung der ärztlichen Mitteilungspflicht an die Krankenkassen in Fällen von Gewalt in Kraft.


Nun sind also Ärztinnen und Ärzte nicht mehr verpflichtet, gegenüber den Krankenkassen ihre Schweigepflicht zu brechen und ihnen über gewaltverursachte Gesundheitsschäden zu berichten, damit diese Regressansprüche prüfen können. Das ist eine sehr zu begrüßende Stärkung der ärztlichen Schweigepflicht! Dennoch dürfen natürlich Krankenkassen nach wie vor versuchen, Regressprüfungen vorzunehmen, wenn sie vermuten, dass ein Gesundheitsschaden durch Gewalt verursacht wurde. Für die Krankenkassen ändert die neue gesetzliche Regelung also nichts. Bei der Neuregelung für die Ärzt/innen, also der Abschaffung der Mitteilungspflicht an die Krankenkassen, ist folgendes zu beachten:

  • Es wird nur die Pflicht zur Mitteilung an die Krankenkassen abgeschafft. Die Möglichkeit zur Mitteilung besteht nach wie vor. Wenn ein Arzt/eine Ärztin aber Mitteilung machen will, darf er/sie das aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Patientin/ des Patienten.
  • Die Abschaffung der Mitteilungspflicht gilt für alle Formen von Gewalt und die dadurch verursachten Gesundheitsschäden. Der Begriff der „Misshandlung“ ist – so die Gesetzesbegründung – auch psychisch gemeint. Also es geht beispielsweise auch um Schäden wie Schlafstörungen, die durch Stalking verursacht wurden, etc.
  • Die Abschaffung der Mitteilungspflicht ist unabhängig vom Täter-Opfer-Verhältnis, es ist also egal, ob es sich um einen Fremdtäter handelt oder den Beziehungspartner oder irgendetwas dazwischen.

Der Wortlaut der Ergänzung des §294a SGB V heißt wie folgt:
„Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung einer oder eines volljährigen Versicherten sein können, besteht die Mitteilungspflicht nach Satz 1 nur dann, wenn die oder der Versicherte in die Mitteilung ausdrücklich eingewilligt hat.“